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HORIBA FuelCon GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HORIBA FuelCon GmbH

Stand: August 2023

HORIBA FuelCon GmbH
Otto-von-Guericke-Allee 20
39179 Magdeburg-Barleben
Germany

T +49 39203 964 400
F +49 39203 964 409
info.hfc(at)horiba(dot)com
www.horiba-fuelcon.com

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.   Allgemeine Bestimmungen

Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden: Besteller).

(1)
Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der HORIBA FuelCon GmbH (im Folgenden: HORIBA) zugrunde. Abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, HORIBA hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn HORIBA bzw. dessen Beauftragter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(2)
Verträge oder sonstige verbindliche Vereinbarungen kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch HORIBA oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Falls der Besteller dem Angebot von HORIBA nicht innerhalb von einem Monat zustimmt, ist HORIBA berechtigt, das Angebot zurückzuziehen. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich HORIBA auch nach der Annahme des Angebots vor.

(3)
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, (im Folgenden: Unterlagen) – auch in elektronischer Form - behält sich HORIBA seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von HORIBA Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte der Vertrag nicht erteilt werden, sind die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen HORIBA zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

(4)
HORIBA behält sich zudem, an allen im Rahmen der Lieferung oder Leistung übermittelten Spezifikationen, Algorithmen, Quellcodes, Dokumentationen, Arbeitsprinzipien und Methodologien sowie sämtlichen Upgrades – auch in elektronischer Form - seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor

(5)
Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen.

 

2.   Preise, Zahlungsbedingungen

(1)
Die Preise gelten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gemäß der Lieferbedingung FCA (INCOTERMS® 2020) einschließlich Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer sowie Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung kann HORIBA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3)
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sollen Zahlungen kostenfrei auf das in der Rechnung genannte Konto von HORIBA übermittelt werden.

(4)
Wird HORIBA eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erst nach Vertragsabschluss bekannt, welche den Anspruch von HORIBA auf die Gegenleistung gefährdet, ist HORIBA berechtigt, die Abwicklung noch nicht ausgeführter Aufträge Zug um Zug zu verlangen, wenn die HORIBA zustehende Gegenleistung nicht sichergestellt wird.

(5)
Der Besteller kann gegenüber Ansprüchen von HORIBA nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(6)
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, soll die Zahlung von Rechnungen in 3 Zahlungsschritte erfolgen:
30% bei Bestellung; 60% nach Lieferung und 10% nach Abnahme durch den Besteller.

(7)
Im Falle von Teillieferungen behält sich HORIBA das Recht vor, Teilrechnungen zu stellen. Für Teilrechnungen sollen die gleichen hier aufgeführten Liefer- und Zahlungskonditionen gelten wie für die Gesamtrechnung.

(8)
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart sollen alle Zahlungen in EURO (€) ausgeführt werden.

 

3.   Lieferung, Lieferverzögerung

(1)
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen HORIBA und dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der erforderlichen Design Freezes (funktionaler Design Freeze, mechanischer und elektrischer Design Freeze), erfüllt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn HORIBA die Verzögerung zu vertreten hat.

(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf, das Werk von HORIBA verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

(3)
Sofern nicht im Vertrag anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware FCA (Free Carrier) gemäß INCOTERMS® 2020. Dies gilt auch für Software, die auf einem Datenträger übermittelt wird oder die vorinstalliert auf der dafür vorgesehenen Hardware mitgeliefert wird.

(4)
Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.

(5)
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen durch HORIBA auf höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung oder pandemische Ereignisse, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von HORIBA.

(6)
Ist HORIBA die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich, kann der Besteller nach schriftlicher Vorankündigung vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von HORIBA. Im Übrigen gilt Ziffer 9.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9.2 dieser Bedingungen.

(7)
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(8)
Wurde als Zahlungsbedingung Letter of Credit (in Folgenden L/C) vereinbart, beginnt die vereinbarte Lieferfrist mit dem Tag der Eröffnung des L/C durch den Besteller. Eine Verzögerung der Eröffnung des L/C führt zu einer entsprechenden Verzögerung des Lieferzeitpunktes.

(9)
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

(10)
Beim Erhalt der Lieferung hat der Besteller darüber hinaus, die von HORIBA gesondert zur Verfügung gestellten Hinweise und Regelungen, für den Erhalt der Waren zu beachten.

(11)
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund vonweltweiten Lieferkettenproblemen auch kurzfristig zu verlängerten Lieferzeiten kommen kann. Aus diesem Grund kann HORIBA zur Zeit keine verbindlichen Lieferzeiten/-fristen vereinbaren. Jegliche angegebenen Daten und Fristen sind daher unverbindlich!

 

4.   Gefahrenübergang

(1)
Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt entsprechend der vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen gemäß INCOTERMS® 2020. Nachträglich von der vertraglich festgelegten Lieferbedingung abweichende Vereinbarungen, bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch HORIBA.

(2)
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die HORIBA nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

(3)
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von HORIBA gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Wenn diese Versicherung vom Besteller nicht mit ausreichendem Vorlauf bei HORIBA angemeldet wird, trägt der Besteller die volle Verantwortung für alle Schäden, die durch die üblichen Transportrisiken entstehen können.

(4)
Eine finale Abnahme der Produkte soll ohne Verzögerung am Abnahmetag erfolgen, alternativ unmittelbar nach Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch HORIBA. Der Besteller kann eine Abnahme nicht verweigern wenn kein erheblicher Defekt festgestellt wird.

 

5.   Eigentumsvorbehalt

(1)
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von HORIBA bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die HORIBA zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird HORIBA auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; HORIBA steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(2)
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller HORIBA unverzüglich zu benachrichtigen.

(3)
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HORIBA nach erfolglosem Ablauf. einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch HORIBA liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, HORIBA hätte dies ausdrücklich erklärt.

(4)
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt HORIBA vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

6.   Softwarenutzung

(1)
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2)
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HORIBA zu verändern.

(3)
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HORIBA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

7.   Sachmängel

Für Sachmängel haftet HORIBA wie folgt:

(1)
Alle diejenigen Teile oder Leistungen die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von HORIBA unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dies gilt nur für Mängel, die in den ersten 12 Monaten nach Lieferung festgestellt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist HORIBA unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von HORIBA.

(2)
Optional bietet HORIBA Unterstützung und Reparatur / Problemlösung am Standort des Bestellers bzw. am Aufstellort an. Bei Vor-Ort-Einsätzen trägt der Besteller alle Arbeits- und Reisekosten sowie alle Kosten, die mit der Reparatur verbunden sind inkl. Auslösung und Reisekosten und Kosten für Unterkunft für Mitarbeiter von HORIBA. Darüber hinaus gewährt der Besteller HORIBA Zutritt zu den zu reparierenden Produkten am vereinbarten Tag. Kosten, die durch Wartezeiten, Verzögerungen und Behinderungen vor Ort entstehen, trägt der Besteller.

(3)
Zur Vornahme aller HORIBA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit HORIBA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist HORIBA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei HORIBA sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HORIBA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(4)
HORIBA ist Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(5)
Lässt HORIBA – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - die ihr gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

(6)
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt HORIBA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Reparatur bzw. des Ersatzstückes. Ist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Einsendung der mangelbehafteten Ware an HORIBA notwendig, ist der Besteller für die ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhranmeldungen verantwortlich und trägt alle mit der Rücksendung anfallenden Kosten; darüber hinaus hat der Besteller die von HORIBA gesondert zur Verfügung gestellten Hinweise und Regelungen für die Rücksendung der Ware zu beachten. Für die Rücksendung sind alle Komponenten ordnungsgemäß vom Besteller zu verpacken!

(7)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Darüberhinaus sind Betriebsstoffe nicht von der Gewährleistung abgedeckt.

(8)
Nicht authorisierte Reparaturen, externe Arbeiten oder Modifikationen jeglicher Art, unsachgemäßer Gebrauch sowie die Veränderung, die Entfernung oder die Manipulation von angebrachten Typenschildern und/oder Seriennummern am Liefergegenstand, haben die unmittelbare Löschung von Gewährleistungs oder Garantieansprüchen zur Folge.

(9)
Für die unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte und die daraus entstehenden Folgen besteht keine Haftung von HORIBA. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von HORIBA vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

8.   Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht, Rechtsmängel

(1)
Sofern nicht anders vereinbart und nach aktuellem und bestem Kenntnisstand von HORIBA, ist HORIBA verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von HORIBA erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet HORIBA gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 9.3 bestimmten Frist wie folgt:

a.
HORIBA wird nach seiner Wahl, auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies HORIBA nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HORIBA bestehen nur, soweit der Besteller HORIBA über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HORIBA alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2)
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3)
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von HORIBA nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von HORIBA gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4)
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die in Ziffer 8.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.4, entsprechend.

(5)
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend.

(6)
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen, wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

9.   Haftung, Verjährung

(1)
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von HORIBA infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 7., 8. und 9. 2 entsprechend.

(2)
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet HORIBA – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a.
bei Vorsatz,

b.
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c.
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d.
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e.
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HORIBA auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(3)
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. 2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen

 

10. Exportkontrolle

(1)
Falls sich vor Auslieferung herausstellt, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung und Leistung für HORIBA nicht möglich ist, resultierend aus nationalen und internationalen Export-Kontroll-Mechanismen insbesondere gültigen Embargos oder anderer verhängter Sanktionen, kann HORIBA vom Vertrag zurücktreten.

(2)
Im Falle eines Vertragsrücktritts gem. 10.(1). sind jeder Schadenersatzanspruch oder andere Rechte des Bestellers in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

(3)
Verzögerungen durch Exportkontrollen oder Genehmigungsverfahren verlängern die vereinbarte Lieferzeit es sei denn HORIBA ist verantwortlich für die Verzögerung.

(4)
Der Besteller ist verantwortlich für alle anwendbaren Regelungen von nationalen oder internationalen (Re-) Export-Kontroll-Gesetzen, im Falle von Weiterveräußerung oder Transfer an Dritte, von Produkten oder Leistungen, die durch HORIBA für den Besteller erbracht wurden.

 

11.            Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) – Im Falle dass der Besteller eine Deutsche Gesellschaft… ist
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von HORIBA. HORIBA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(2) – Im Falle dass der Besteller eine internationale Gesellschaft … ist
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

12.          Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner am ehesten gerecht wird.

Einkaufsbedingungen 2024

1.   Allgemeines – Geltungsbereich

(1)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2)
Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung verbindlich.

(3)
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
 

2.   Angebot – Angebotsunterlagen

(1)
Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 3 bundeseinheitlichen Werktagen ab Zugang zu bestätigen.

(2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vollumfänglich vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen ausschließlich zur Erfüllung unserer Bestellung verwendet werden; sie sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert, bzw. auf unsere Aufforderung unverzüglich, zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend § 9 Abs. (3).
 

3.   Preise – Zahlungsbedingungen

(1)
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung und sachgerechte Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2)
Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3)
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellnummer auf allen Rechnungen anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(4)
Wir leisten Zahlung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung netto.
 

4.   Lieferung

(1)
Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Sind bei Bestellungen mit mehreren Positionen verschiedene Liefertermine angegeben, so sind diese bindend.

(2)
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die angegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

(4)
Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen dürfen nur nach unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.
 

5.   Gefahrenübergang – Dokumente

(1)
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „DDP" (Incoterms 2020) zu erfolgen.

(2)
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellnummer auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
 

6.   Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1)
Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 bundeseinheitlichen Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 

(2)
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3)
Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4)
Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht.

(5)
Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung als vertragsgerecht oder fehlerfrei anerkennen.

(6)
Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen des Lieferanten berühren dessen Mängelhaftung nicht.

(7)
Die Geltendmachung von Vertragsstrafen bleibt bis zur vollständigen Zahlung auch ohne die ausdrückliche Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts vorbehalten.
 

7.   Produkthaftung und Haftpflichtversicherungsschutz

(1)
Der Lieferant haftet im gesetzlichen Umfang.

(2)
Der Lieferant hat uns von einer eventuellen Produkthaftung freizustellen, soweit er den die Haftung auslösenden Fehler zu vertreten hat.

(3)
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - während der Erfüllung dieses Vertrages und bis zum jeweiligen Ablauf der Verjährung zu unterhalten. Auf Verlangen hat der Lieferant eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen.
 

8.    Schutzrechte

(1)
Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2)
Werden im Zusammenhang mit der Lieferung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt und/oder werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten einen Vergleich abzuschließen.

(3)
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt 48 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
 

9.    Eigentumsvorbehalt an Beistellungen und Werkzeugen – Geheimhaltung

(1)
Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und für die Herstellung der von uns bestellten Waren verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind. Solche Gesamterzeugnisse werden vom Lieferanten für uns verwahrt.

(2)
An uns gehörenden Werkzeugen und/oder Modellen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge und/oder Modelle ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

(3)
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(4)
Sämtliche von uns beigestellten Stoffe und Teile, uns gehörende Werkzeuge und/oder Modelle sowie von uns übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen sind uns auf Verlangen kostenfrei und unverzüglich zurück zu geben.
 

10.    Gefährdung der Erfüllung

(1)
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird das Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.
 

11.    Außenwirtschaftsrecht und Lieferanten-Angaben

(1)
Der Lieferant hat uns in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen vollständige Angaben über sämtliche für einen Export oder eine Verbringung relevanten Informationen kostenfrei zur Verfügung zustellen, wie beispielsweise:

  • Statistische Warennummer
  • Herkunftsland der Ware (Ursprungszeugnis)
  • Präferenzieller Ursprung der Ware
  • Angabe, ob der Liefergegenstand ausfuhrgenehmigungspflichtig ist (z.B. gelistet in Ausfuhrliste oder EU Dual Use Liste)
  • Angabe, ob die bestellte Ware länderspezifischen Handelsrestriktionen unterliegt
  • Angabe, ob der Liefergegenstand US-Recht unterliegt
  • Angabe aller relevanten Listennummern (wie z.B. Ausfuhrliste, EU Dual Use Liste, Commodity Control List, länderspezifische Sanktionen etc.)

Für den Fall, dass uns eine ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.

(2)
Die Ware muss allen einschlägigen Vorschriften, wie beispielsweise Produktsicherheits- oder Umweltschutzvorschriften, genügen, so dass sie uneingeschränkt in der EU sowie dem Bestimmungsland – sofern dies dem Lieferanten bekannt gegeben wurde – verwandt werden kann. Notwendige Erklärungen, Bestätigungen, Registrierungen etc. sind vom Lieferanten unaufgefordert und kostenfrei bereit zu stellen bzw. zu beschaffen oder vorzunehmen.

(3)
Der Lieferant hat uns die Herkunft/Ursprung der Ware unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu bestätigen, u.a. durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung oder EUR1. In der Lieferantenerklärung hat der Lieferant / Hersteller die Ursprungseigenschaft seiner Ware nach den gültigen Ursprungsregeln des Bestimmungslandes, das wir ihm mitteilen, anzugeben. Auf Verlangen hat der Lieferant kostenfrei ein Ursprungszeugnis vorzulegen.

 

12.    Technische Dokumentation

(1)
Die Lieferung der Technischen Dokumentation und aller geforderten Protokolle muss, sofern nicht anders vereinbart, Bestandteil der Hauptlieferung sein.

(2)
Die Lieferung der Technischen Dokumentation erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Papier und als CD.
 

13.    Einhaltung von Gesetzen

(1)
Sämtliche Lieferungen/Leistungen haben dem aktuellen Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen und Regularien (wie z.B. DIN Normen) zu entsprechen.

(2)
In der Übergangsfrist befindliche gesetzliche Vorschriften sind zu berücksichtigen, wie beispielsweise die RoHS-Richtlinie (2011/65/EU und 2015/863/EU). Der Hersteller/Lieferant trägt außerdem Sorge, dass seine Produkte/Lieferungen/Leistungen mit bereits geltendem europäischem Recht und den damit einhergehenden Aktualisierungen, wie bspw. der CLP-Verordnung (EG (Nr.) 1272/2008) oder REACH (EG-Verordnung Nr. 1907/2006) übereinstimmen und konform sind.

(3)
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Auftraggebers geltenden Umweltschutzbestimmungen. Wenn für diese Lieferung gemäß EG-Richtlinien eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so ist diese anzubringen und die vorgeschriebene Dokumentation mitzuliefern.

(4)
Der Auftragnehmer hat mit Rücksendung der Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zu bestätigen, dass er alle zutreffenden EG-Richtlinien einhält und die damit verknüpften harmonisierten Normen anwendet. Für die Einhaltung und Umsetzung ist er eigenverantwortlich.
 

14.    Software

(1)
Software wird uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen.

(2)
Für uns individuell entwickelte Software ist uns außerdem im Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen. Kopien von Quellcode und Herstellerdokumentation sind uns bei Abnahme zu übergeben und müssen dem Programmstand zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen.

(3)
Im Rahmen der Mängelhaftung an der Software durchgeführte Maßnahmen sind vom Lieferanten unverzüglich in den Quellcode und die Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine Kopie des jeweils aktualisierten Standes ist uns unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
 

15.    Nutzungsrechte

(1)
An für uns entwickelten Lieferungen und Leistungen wie beispielsweise Software erwerben wir unwiderruflich ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Dieses umfasst jede bekannte Nutzungsart einschließlich des Rechts zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen eine Einschränkung ergibt.

(2)
Stehen dem Erwerb eines Nutzungsrechts gemäß dem vorstehenden Absatz Rechte Dritter an in die Leistungen eingegangenen Fremdprogrammen oder sonstigen fremden Leistungsergebnissen entgegen, ist der Umfang unseres Nutzungsrechts im Vertrag entsprechend zu vereinbaren. Derartige Fremdprogramme oder sonstige fremde Leistungsergebnisse dürfen nicht ohne unser vorheriges Einverständnis integriert werden.

(3)
Der Lieferant bleibt befugt, bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwandte Standardprogramme, Programmbausteine, Werkzeuge und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin, auch für Aufträge Dritter, zu nutzen.

(4)
Zur Veröffentlichung für uns erstellter Leistungsergebnisse jeder Art - auch in Teilen - ist der Lieferant nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.

 

16.    Datenschutz

(1)
Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

(2)
Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

 

17.    Verhaltenskodex für Lieferanten

(1)
Der Lieferant beschäftigt keine Personen unter fünfzehn Jahren. Bei gefährlichen Arbeiten beschäftigt er keine Personen unter achtzehn Jahren für die Herstellung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen (Kinderarbeit). Der Lieferant hat sich im zumutbaren Umfang bemüht zu ermitteln, ob seine Lieferanten Kinderarbeit bei der Herstellung von Waren oder dem Erbringen von Dienstleistungen nutzen und diese angemessene Untersuchung hat keine Erkenntnisse in dieser Richtung erbracht. Die für die Herstellung und Lieferung der Waren oder das Erbringen der Dienstleistungen eingesetzten Arbeitskräfte des Lieferanten sind freiwillig anwesend. Der Lieferant ersetzt HORIBA FuelCon GmbH allen Schaden, der aus der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung durch den Lieferanten oder einen seiner Lieferanten entsteht. Der Lieferant stellt HORIBA FuelCon GmbH insofern frei.

(2)
Der Lieferant wird, wenn HORIBA FuelCon GmbH den Lieferanten über einen Verstoß gegen Abs. 1 informiert, diesen Verstoß unverzüglich beseitigen. Stellt HORIBA FuelCon GmbH fest, dass der Lieferant den Verstoß nicht in angemessener Frist beseitigt hat, stellt dies für HORIBA FuelCon GmbH einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung etwaiger Verträge mit dem Lieferanten dar.

(3)
Der Lieferant übt keine illegalen Praktiken aus, wie finanzielle Zuwendungen oder sonstige Geschenke an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von HORIBA FuelCon GmbH oder deren Familienmitglieder zwecks Erhalt von Aufträgen durch HORIBA FuelCon GmbH. Er wird keine derartigen Praktiken in Zukunft ausüben. HORIBA FuelCon GmbH kann bei Verstoß etwaige Verträge mit dem Lieferanten fristlos kündigen. Der Lieferant schuldet dann Schadenersatz und Freistellung von Ansprüchen, die Dritte gegen HORIBA FuelCon GmbH geltend machen können.

 

18.    Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

(1)
Gerichtsstand ist an unserem Firmensitz. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behalten wir uns vor.

(2)
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der in der Bestellung angegebene Empfangsort, hilfsweise unser Firmensitz, Erfüllungsort.

(3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

19.    Sonstiges

(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

(2)
Wir sind von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Lieferant uns eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus, soweit die Freistellungsbescheinigung nicht auftragsbezogen erteilt worden ist.