Einkauf und Logistik
Ein effizienter Ablauf im Einkaufs- und Logistikprozess ist für uns wichtig, um enge Lieferketten nicht zu unterbrechen und vor allem Terminverpflichtungen gegenüber unseren Kunden Gerecht zu werden. Auch für unsere Lieferanten ist ein reibungsloser Ablauf unerlässlich, so dass wir Ihnen nachfolgend alle wichtigen Informationen zusammengestellt haben. Sollten Sie noch eine Information vermissen oder Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an die entsprechende Abteilung.
Angelegenheit des Einkaufs: | purchasing.hfc(at)horiba(dot)com |
Logistikangelegenheiten: | logistics.hfc(at)horiba(dot)com |
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden: Besteller).
(1)
Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der HORIBA FuelCon GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) zugrunde. Von diesen abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer bzw. dessen Beauftragter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(2)
Verträge oder sonstige verbindliche Vereinbarungen kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung des Auftrags zustande. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Auftragnehmer auch nach der Annahme des Angebots vor.
(3)
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, (im Folgenden: Unterlagen) – auch in elektronischer Form - behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftragnehmer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
(4)
Der Auftragnehmer behält sich zudem an allen im Rahmen der Lieferung oder Leistung übermittelten Spezifikationen, Algorithmen, Quellcodes, Dokumentationen, Arbeitsprinzipien und Methodologien sowie sämtlichen Upgrades – auch in elektronischer Form - seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
(5)
Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Bedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen.
I. 1. Preise, Zahlungsbedingungen
(1)
Die Preise gelten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gemäß der Lieferbedingung FCA (INCOTERMS 2010) einschließlich Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer, einschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3)
Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die dem Auftragnehmer erst nach Vertragsabschluss bekannt wird und die den Anspruch des Auftragnehmers auf die Gegenleistung gefährdet, berechtigt den Auftragnehmer, die abwicklung noch nicht ausgeführter Aufträge Zug um Zug zu verlangen, wenn die dem Auftragnehmer zustehende Gegenleistung nicht sichergestellt wird.
(4)
Der Besteller kann gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
I. 2. Lieferung, Lieferverzögerung
(1)
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Auftragnehmer und Besteller geklärt sind, und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, erfüllt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
(3)
Sofern nicht im Vertrag anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware FCA (Free CArier) gemäß INCOTERMS 2010.
(4)
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
(5)
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen durch den Auftragnehmer auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Auftragnehmers.
(6)
Ist dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich, kann der Besteller ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Im Übrigen gilt Ziffer I. 9.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer I. 9.2 dieser Bedingungen.
(7)
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
(8)
Wurde als Zahlungsbedingung Letter of Credit (in Folgenden L/C) vereinbart, beginnt die vereinbarte Lieferfrist mit dem Tag der Eröffnung des L/C durch den Besteller. Eine Verzögerung der Eröffnung des L/C führt zu einer entsprechenden Verzögerung des Lieferzeitpunktes.
(9)
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
(10)
Beim Erhalt der Lieferung hat der Besteller darüber hinaus die vom Auftragnehmer gesondert zur Verfügung gestellten Hinweise und Regelungen für den Erhalt der Waren zu beachten.
I. 3. Gefahrenübergang
(1)
Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt entsprechend der vertraglich vereinbarten Lieferbedingungen gemäß INCOTERMS 2010. Nachträglich von der vertraglich festgelegten Lieferbedingung abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(2)
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
(3)
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
I. 4. Eigentumsvorbehalt
(1)
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(2)
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(3)
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.
(4)
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
I. 5. Softwarenutzung
(1)
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2)
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.
(3)
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
I. 6. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:
(1)
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
(2)
Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(3)
Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
(4)
Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
(5)
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Reparatur bzw. des Ersatzstückes. Ist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Einsendung der mangelbehafteten Ware an den Auftragnehmer notwendig, ist der Besteller für die ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhranmeldungen verantwortlich und trägt alle mit der Rücksendung anfallenden Kosten; darüber hinaus hat der Besteller die vom Auftragnehmer gesondert zur Verfügung gestellten Hinweise und Regelungen für die Rücksendung der Ware zu beachten.
(6)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
(7)
Für die unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder ein Dritter und die daraus entstehenden Folgen besteht keine Haftung des Auftragnehmers. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
I. 7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht, Rechtsmängel
(1)
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer I. 9.3 bestimmten Frist wie folgt:
a.
Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Besteller den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2)
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3)
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(4)
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die in Ziffer I. 8.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer I. 7.3, entsprechend.
(5)
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer I. 7 entsprechend.
(6)
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer I. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
I. 8. Haftung, Verjährung
(1)
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern I. 7., I. 8. und I. 9. 2 entsprechend.
(2)
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a.
bei Vorsatz,
b.
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c.
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d.
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e.
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(3)
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer I. 9. 2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen.
I. 9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1)
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
(2)
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
I. 10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner am ehesten gerecht wird.
Einkauf und die Beauftragung von Leistungen
1. Allgemeines
Im Falle des Einkaufs bzw. der Beauftragung von Leistungen gegenüber Dritten, richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer (im Folgenden: Lieferant) und der HORIBA FuelCon GmbH (im Folgenden: Auftraggeber) ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf und die Beauftragung von Leistungen.
(1)
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an; ihnen wir ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahmen von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeuten keine Anerkennung solcher Bedingungen.
(2)
Mit der erstmaligen Lieferung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf und die Beauftragung von Leistungen erkennt der Lieferant ihre ausschließlich Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
II. 2. Angebot, Auftrag
(1)
Angebote des Lieferanten sind in deutscher Sprache und mit Nettopreisen in Euro zu verfassen.
(2)
Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht, Porto, Versicherung/Transportversicherung, Versandkosten sind, sofern der Auftraggeber diese vereinbarungsgemäß zu tragen hat, gesondert auszuweisen.
(3)
Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise gelten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, drei Monate vom Datum des Angebots an gerechnet als bindend.
(4)
Bestellungen des Auftraggebers werden ausschließlich mittels des Bestellformulars des Auftraggebers und in schriftlicher Form erteilt. In dringenden Fällen kann die Bestellung telefonisch erfolgen, er gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt eines anschließend schriftlichen Auftrages als endgültig erteilt.
(5)
Der Auftrag gilt als ordnungsgemäß, wenn er auf das Angebot des Lieferanten Bezug nimmt oder dem Auftrag eine Kopie des Angebotes beigelegt wird.
(6)
Alle Aufträge werden ausdrücklich unter Ausschluß jeglicher Aufrechnung durch andere Unternehmen erteilt.
(7)
Der Lieferant kann den Auftrag nur innerhalb einer Frist von maximal zwei Wochen annehmen. Wird der Auftrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Auftragsdatum schriftlich bestätigt, ist der Auftraggeber nicht länger an den Auftrag gebunden.
(8)
Die Auftragsbestätigung hat der Lieferant in einfacher Ausfertigung mit separater Post an den Auftraggeber zu senden; sie darf nicht der Ware beigelegt werden.
(9)
An Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftraggeber seine Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund des Auftrages zu verwenden; nach Abwicklung des Auftrages sind die Unterlagen unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung der Ziffer II.10 Absatz 1.
II. 3. Preise, Leistungsumfang, Zahlungsbedingungen
(1)
Der im Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht anders schriftlicher vereinbart, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Porto, Versicherung/Transportversicherung, Versandkosten und alle notwendigen Steuern ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2)
Rechnungen werden vom Auftraggeber nur bearbeitet, wenn neben der Firmenbezeichnung und Bestellnummer entsprechend des Auftrages auch die genaue Bezeichnung des Lieferumfanges, insbesondere Artikel, Art und Menge auf der Rechnung angegeben sind. Der Lieferant hat die Rechnung gesondert per Post zu schicken; sie darf nicht der Ware beigelegt werden.
(3)
Der Eintritt der Fälligkeit eines Zahlungsanspruches setzt eine nachprüfbare Rechnung voraus.
(4)
Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber das Eigentum an den gelieferten Teilen des Werks, an den Stoffen, den Bauteilen oder der Kaufsache zu übertragen bzw. Sicherheit hierfür zu leisten. Erst nach Erfüllung dieser Verpflichtungen tritt Fälligkeit des Zahlungsanspruches ein.
(5)
Der Lieferant wird seine Lieferung oder Leistung nach den neuesten Regeln der Technik, gültigen Sicherheitsvorschriften und den vereinbarten technischen Daten und Parametern erbringen.
(6)
Der Lieferant versichert, dass sich sämtliche Liefergegenstände und Leistungsinhalte in seinem Eigentum befinden und unbelastet und frei von sämtlichen Rechten Dritter sind. Das Eigentum geht durch Übergabe bzw. Einbau über. Mit der Annahme des Auftrages übernimmt der Lieferant die Verpflichtung, den Auftraggeber hinsichtlich der zu liefernden Ware bzw. Erbringung von Leistungen von Rechtsansprüchen in- oder ausländischer Dritter, die u.a. auch aus Patenten, Mustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen. Dies umfasst auch daraus resultierende Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Kosten wegen Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten. Darüber hinaus gelten die Regelungen der Ziffern II.7 und II.8.
(7)
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zahlt der Auftraggeber nach Lieferung bzw. Leistung durch den Lieferanten wie folgt:
a.
Drei Tage nach Rechnungseingang mit 5% Skonto oder
b.
14 Tage nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder
c.
30 Tage nach Rechnungseingang mit 2% Skonto oder
d.
60 Tage netto nach Rechnungseingang.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich durch Banküberweisung oder mit - für den Lieferanten spesenfreiem - Akzept.
(8)
Der Auftraggeber behält sich das Recht der Aufrechnung fälliger Ansprüche gebenüber dem Lieferanten vor.
II. 4. Verpackung, Versand, Dokumente, Qualität
(1)
Die beauftragten Leistungen sind so zu verpacken und zu transportieren, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Vorschriften über die Verpackung, die Wahl des Transportmittels, Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.
(2)
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Warenbegleitdokumente, Frachtbriefe, Lieferantenerklärungen, Prüfprotokolle und sonstige Unterlagen auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Auftraggeber rechtzeitig vorzulegen. Der Lieferant hat auf allen erforderlichen Dokumenten mindestens die Firmenbezeichnung und Bestellnummer entsprechend des Auftrages anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.
(3)
Die durch Nichteinhaltung gesetzlich vorgeschriebener oder vereinbarter Versand-, Verpackungs- oder Markierungsvorschriften entstehende Kosten und Schäden sind vom Lieferanten zu tragen, es sei denn er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
(4)
Es werden nur die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Qualitäten und Eigenschaften der gelieferten Ware bzw. Leistung aktzeptiert. Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität einer Lieferung ist deren Zustand beim Eintreffen in der Wareneingangskontrolle des Auftraggebers; für erbrachte Leistungen gilt das Abnahmeprotokoll. Die Lieferung oder Leistung in einer anderer als der vereinbarten Qualität berechtigt den Auftraggeber zur Minderung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus findet Ziffer II. 7 Anwendung.
II. 5. Lieferung, Gefahrenübergang
(1)
Die im Auftrag angegebene Lieferzeit bzw. der angebene Zeitpunkt der Übergabe/Leistungsfertigstellung oder eine außerhalb des Auftrages vereinbarte Liefer- oder Übergabefrist ist bindend. Als Liefertermin wird dabei ausschließlich der Tag des Eintreffens der Lieferung oder Leistung bei der vom Auftraggeber angegebenen Lieferanschrift. Bei Nichteinhaltung der Termine tritt ohne Mahnung Liefer- bzw. Leistungsverzug ein.
(2)
Eine Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ an die im Auftrag genannte Lieferanschrift, werktags von 7.30 bis 16.00 Uhr, zu erfolgen. Sofern eine Abnahme erforderlich sein sollte, erfolgt die Abnahme der beauftragten Leistung vor Ort bei der im Auftrag genannten Lieferanschrift.
(3)
Für Lieferungen oder erbrachte Leistungen vor dem vom Auftraggeber definierten Liefertermin wird die Ware unter Vorbehalt und ohne jegliche Verpflichtung für den Auftraggeber zwischengelagert, bis der im Auftrag definierte Liefertermin eintritt.
(4)
Wurde mit dem Lieferanten ein Abrufauftrag abgeschlossen, verpflichtet sich der Lieferant, die Abrufmengen entsprechend der festgelegten Liefertermine bereitszustellen.
(5)
Der Lieferschein ist der Ware beizulegen; er hat neben der Firmenbezeichnung und Bestellnummer entsprechend des Auftrages auch die genaue Bezeichnung des Lieferumfanges, insbesondere Artikel, Art und Menge zu enthalten.
(6)
Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich eine Verzögerung der vereinbarten Lieferzeit bzw. des vereinbarten Zeitpunktes der Übergabe ergibt.
(7)
Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5% des Auftragswertes pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber das Recht vor, bei Nichteinhaltung zugesagter Termine für jeden Tag des Lieferverzuges das Zahlungsziel um 5 Tage zu verlängern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(8)
Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.
(9)
Vom Auftrag abweichende Liefermengen werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
(10)
Bereits exportmäßig verpackte Lieferungen werden vom Auftraggeber nur auf äußerliche Schäden hin geprüft. Für den richtigen Inhalt, Menge, Qualität, Verpackung etc. ist der Lieferant verantwortlich. Im Übrigen gilt Ziffer II.7.
(11)
Erbringt der Lieferant auf eine vertraglich vereinbarte Leistung eine oder mehrere Teillieferung(en), gilt die Leistung erst nach vollständiger Lieferung / Leistungserbringung als erbracht. Die durch Teillieferungen entstandenen Mehrkosten z.B. Transport, Verpackung und Versicherung trägt der Lieferant. Die Ansprüche des Auftraggebers aus der vertraglich vereinbarten Lieferung bzw. Leistung, insbesondere der Anspruch auf Gewährleistung, bleiben durch Teillieferungen unberührt.
(12)
Die Gefahr geht bei Anlieferung der beauftragten Leistung an die vom Auftraggeber benannte Lieferanschrift auf den Auftraggeber über. Eine Anlieferung ist erst dann erfolgt, wenn die Lieferung durch Personal des Auftraggebers entgegen genommen wurde. Beim Werksliefervertrag (Lieferung und Montage) bleibt jegliches Risiko für den gesamten Auftragsumfang beim Lieferanten bis zur Abnahme der kompletten Anlage durch den Endkunden / Bauherrn. Die Gefahr geht dann direkt vom Lieferanten auf den Endkunden über.
II. 6. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge, Software
(1)
Der Auftraggeber akzeptiert keinen – wie auch immer gearteten – Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.
(2)
Erhält der Lieferant zum Zwecke der Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber Werkzeuge, Prüfmittel, o.ä. (im Folgenden: Werkzeuge), ist er verpflichtet, diese mit der erforderlichen Vertraulichkeit und Sorgfalt nach den Weisungen des Auftraggebers zu behandeln und spätestens nach Auftragserfüllung an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Lieferant hat an den Werkzeugen kein - wie auch immer geartetes - Zurückbehaltungsrecht. Der Lieferant darf die Werkzeuge Dritten nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zugänglich machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die vom Auftraggeber zum Zweck der Auftragserfüllung überlassen Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant dem Auftraggeber schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Bei Zuwiderhandlungen des Lieferanten behält sich der Auftraggeber das Recht aus Schadensersatz vor.
(3)
Enthält die Lieferung Software, räumt der Lieferant dem Auftraggeber gemäß §§ 15 ff., 69 c UrhG an der Software einschließlich der gelieferten Dokumentation ein einfaches, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung zur Nutzung für die Steuerungen von Maschinen und Maschinenteilen, Werkzeugen, die Überwachung von Prozessen und Parametern (auch durch Dritte) ein. Die Nutzungsrechtseinräumung dient insbesondere für die Verwendung der Software in vom Auftraggeber hergestellten Maschinen und Maschinenteilen, die der Auftraggeber an Dritte liefert. Der Auftraggeber bzw. dessen Vertragspartner sind gemäß §§ 69 c Nr. 2, 69 d Abs. 1 UrhG berechtigt, die jeweilige Software zu bearbeiten bzw. für die in Satz 1 genannten Zwecke bearbeiten zu lassen und diese Bearbeitung (auch zur Nutzung durch Dritte) zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben bzw. zugänglich zu machen. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei dem Lieferanten bzw. dem Softwarehersteller.
II. 7. Mängelhaftung, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1)
Der Lieferant gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages. Die Annahme der Lieferung durch den Auftraggeber erfolgt unter dem Vorbehalt einer
Mengen-, Qualitäts- und Entsprechungskontrolle sowie einer kontrolle der zugesicherten Eigenschaften. Entdeckte Mängel werden vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt; insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2)
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Wahl der Art der Nacherfüllung obligt ausschließlich dem Auftraggeber. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3)
Der Lieferant hat die Mängelbeseitigung unverzüglich durchzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
(4)
Die Verjährungsfrist bei Sachmängeln beträgt 24 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang, hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Die Verjährung der Ansprüche wegen eines bestimmten Mangels wird durch eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers bis zur Mängelbeseitigung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endet entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 203 BGB. Durch eine Nacherfüllung tritt ein Neubeginn der Verjährung ein. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Auftragger außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
(5)
Wird die Ware vom Auftraggeber zum Zweck des Weiterverkaufs oder zur Herstellung eigener Waren beauftragt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt der beginnenen Gewährleistungsfrist des hergestellten Endproduktes, spätestens jedoch 12 Monate nach Lieferung der Ware an den Auftraggeber.
(6)
Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus berechtigt, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die der Auftraggeber im Verhältnis zu seinen Kunden zu tragen hat, weil dieser gegen den Auftraggeber einem Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.
(7)
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden beim Kunden des Auftraggebers verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant trägt ferner in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten der etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
(8)
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen dem Auftraggeber weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
II. 8. Schutzrechte
(1)
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Er stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes erhält der Auftraggeber vom Lieferant ein einfaches, uneingeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
(2)
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen.
(3)
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
II. 9. Unfallverhütungsvorschriften
(1)
Der Auftraggeber unterliegt den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (Namensänderung ab Jan 08). Zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften muss der Lieferant dem Auftraggeber bekannt geben. Diesem obliegt die Belehrung des eigenen und des eventuell beigestellten Personals hinsichtlich der Einhaltung aller genannten Unfallverhütungsvorschriften.
(2)
Der Lieferant und der Auftraggeber informieren sich gegenseitig über die in den jeweiligen Unternehmen für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlichen Personen.
II. 10. Geheimhaltung, Datenschutz, Rücktritt vom Vertrag, Vertragsstrafe
(1)
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus der Lieferbeziehung mit dem Auftraggeber, insbesondere technische Daten, Unterlagen, Pläne, Muster, Zeichnungen, Datenträgern Bezugsmengen, Preise, Produkte und Produktentwicklungen, derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Kunden des Auftraggebers sowie Unternehmensdaten (im Folgenden: Informationen), streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden; sämtliche Informationen sind zudem ausschließlich für die Zwecke der Lieferung zu verwenden. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.
(2)
Der Auftraggeber speichert im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Daten seiner Lieferanten in einer Datenverarbeitungsanlage, sofern dies geschäftignotwendig ist.
(3)
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind wir insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
a.
der Lieferant mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug gerät oder
b.
objektiv die Kreditwürdigkeit des Lieferanten fehlt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, dieses eröffnet oder mangels Masse abgelehnt ist oder der Lieferant einen Offenbarungseid geleistet hat und dadurch unser Leistungsanspruch gefährdet ist.
(4)
Der Auftraggeber behält sich das uneingeschränkte Recht vor, mit dem Lieferanten für das Herbeiführen einer Leistung oder das Unterlassen einer Handlung eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
II. 11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1)
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
(2)
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
II. 12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf und die Beautragung von Leistungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner am ehesten gerecht wird.